Schadensersatz
Zusätzlich können Sie eventuell Schadensersatzforderungen geltend machen:
Flugverspätung - jede Stunde zählt
Verspätungen sind vom Reisenden bei Ferienflügen nur bis zu vier Stunden als zumutbar hinzunehmen.
Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Minderung der gesamten Pauschalreise, sondern ausschließlich um eine Minderung des Flugpreises.
Doch gerade bei Überseereisen macht der Flugpreis den größten Kostenanteil aus.
Überbuchung
Mit dem Urteil vom Januar 2005 stärkt der Bundesgerichtshof die Chancen auf zusätzlichen Schadensersatz gegenüber einem Reiseveranstalter, wenn wegen Hotelüberbuchung die ursprüngliche Unterkunft nicht zur Verfügung steht.
Für die obersten Richten galt es zu klären, ob Schadensersatzansprüche mit der Begründung beziehungsweise dem Umstand „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" in Zukunft rechtens sind.
Im ersten Fall ist eine exklusive Unterkunft auf den Malediven vom Reiseveranstalter wegen Hotelüberbuchung gestrichen worden. Der Reiseveranstalter bat gleichzeitige eine vergleichbare Ersatzunterkunft in einem vergleichbaren Hotel auf den Malediven, oder die Rückerstattung des Reisepreises. Der Kunde wollte die angebotenen Ersatzunterkunft annehmen, blieb zu Hause, und machte neben dem Reisepreis noch Schadensersatzansprüche geltend.
Die obersten Richter urteilten in diesem Fall zu Gunsten des Reiskunden und sprachen ihm 50% des Reisepreises als Entschädigungszahlung zu.
In der zweiten zu verhandelnden Sache unterstellte der Reiseveranstalter dem Urlauber, dass dieser nicht zu Hause geblieben ist und auf Grund dessen auch keinen Anspruch auf Schadensersatz "wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" verlangen kann.
Auch hier stellte sich der BGH auf die Seite des Verbrauchers und sprach diesem ebenfalls 50% Entschädigung vom Reisepreis zu. Die Richter begründeten das Urteil mit dem Umstand, dass der Kunde nicht beweisen müsse tatsächlich zu Hause geblieben zu sein.
Zum ersten Mal richteten sich die Richter bei der Höhe der Schadensersatzsätze am Reisepreis und nicht nach dem Einkommen des Geschädigten.
Achtung: Der BGH machte in dem Urteil klar, dass zukünftige Schadensersatzansprüche vom Einzelfall abhängen und nichtig sein können, wenn der Reiseveranstalter eine vergleichbare Leistung anbietet (BGH AZ - XZR 118/03).
Weitere Urteile: