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Preisminderung/ Preisnachlass

Wenn sich der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft und Co. Fehler leisten, kann das nur zum Vorteil des Verbrauchers sein. Oder?

Preisminderung bei geänderter Fluggesellschaft

Der Reisepreis kann um 5% gemindert werden, wenn der Fluggast mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird, als der vorab gebuchten.
10% Preisminderung sind gerechtfertigt, wenn das gebuchte Hotel nicht wie vereinbart fünf Sterne, sondern nur vier Sterne hat.
Das Landgericht Lüneburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben hatte. Der Reisende musste dann aber mit einer türkischen Gesellschaft fliegen.
Die Richter einigten sich, dass das Fehlen des einen Sterns alleine ausreicht, um die 10% Minderung des Gesamtpreises der Reise zu rechtfertigen.
Der Reisende ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass das Vier-Sterne-Hotel minderwertiger gewesen sei als das ursprünglich gebuchte
(LG Lüneburg, AZ - 4S139/98).

Preisminderung bei zu einfachem Essen?

Der ADAC-motorwelt vom 06-06-2002 nach, hatte eine Urlauberin drei Wochen inklusive Halbpension in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Mit dem angebotenen Frühstücks- und Abendbüffet war sie alles andere als zufrieden und verklagte den Reiseveranstalter um 20 Prozent Preisnachlass.
Die Urlauberin führte als Reisemangel das einfache, so das Frühstücksbüfett (bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst) und die „sehr einfachen Abendtafel“ an.
In diesem Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Veranstalters, weil

Hinweise: bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt erwartet werden kann
(AG München, AZ - 172 C 3946/01).

Wechsel der Fluggesellschaft

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%.
Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenso zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives, aber begründetes Empfinden des Reisenden ist (AG Düsseldorf, AZ - 51C7830/95).

15% für unerträgliches Klima

Unerträgliche Klima auf dem Hotelzimmer muss sich kein Reisender heutzutage gefallen lassen. Hat der Hotelgast dennoch auf Grund defekter Klimaanlage unzumutbare Temperaturen ertragen müssen, kann er eine Reisepreisminderung von 15 Prozent erwarten. So gab es für diesen offenkundigen Reisemangel von Landgericht Düsseldorf den 15 prozentigen Preisnachlass auf den Gesamtreisepreis, weil dem Reisenden nicht Temperaturen von teilweise über 30° Celsius im gesamten Verlauf des Hotelaufenthaltes gebilligt werden können
(LG Düsseldorf, AZ - 22 S 257/02).

Baustelle im Urlaub

Baustellen sind immer ein besonders leidiges Thema. Wird in Ihrem Hotel noch gebaut sind Sie in jedem Fall dazu berechtigt eine Preisminderung zu fordern. In folgendem Urteil sprach das Oberlandgericht Frankfurt den Urlaubern gar 15 Prozent Nachlass vom Reisepreis zu, da in dem gebuchtem Hotel noch gebaut worden ist, und hier handelte es sich offenbar nicht um kleine Instandhaltungsarbeiten . Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Arbeiten nicht unmittelbar an der Wand des Hotelzimmers stattfinden
(OG Frankfurt, AZ - 16 U 9/01).

Abreise mitten in der Nacht

Nicht alles was die Reiseanbieter in die Allgemeinen Geschäfts Bedingungen hineinschreiben lassen muss per partout rechtens sein. Denn auch wenn der Reiseveranstalter in ihren AGBs ausdrücklich darauf hinweist, dass die Flugzeiten geändert werden können, muss der Kunde einer Pauschalreise nicht alles schlucken. Im vorliegendem Fall musste der Reisefreudige einen ehemals um 10 Uhr abgemachten Flieger, gegen einen um 2.50 Uhr morgens vorgezogenen nehmen. Das Gericht schloss sich der Ansicht des Klägers an. Das Gericht stellte einen "massiven Beeinträchtigung der Reisenden", da der Urlauber um 0.30 abgeholt werden mußte. Es sprach ihm 27,05€ Preisminderung zu
(AG Bad Homburg, AZ - 32 C 221/03 72).

Der berüchtigte Blick vom Hotel

Übers Ohr gehauen fühlen sich Urlauber zu Recht, wenn aus dem versprochenem idyllischen Blich aus dem Hotel eine Tankstelle wird.
In dem verhandelten Fall wurde eine Ägypten-Reise mit angeblicher Unterbringung in einem idyllisch gelegen Hotel beanstandet. Das tatsächlich vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, bewerteten die Düsseldorfer Landrichter, als "erhebliche Abweichung" vom Reisevertrag. Dem Urteil nach kann der getäuschte Urlauber die Reise augenblicklich kündigen und abreisen. Darüber hinaus kann der Geschädigte Ersatzansprüche aufgrund verschwendeter Urlaubszeit erwarten (sehe ähnliche Urteile, hier auf der Seite von reisekater.de). In diesem Fall blieb der Urlauber trotzdem und nahm auch an Besichtigungen teil, nichts desto trotz bezifferte das Gericht die Reisepreisminderung auf 40 Prozent.
Kündigt der Reisende den Reisevertrag noch am Urlaubsort und der Veranstalter weigert sich den Transport zu organisieren, hat dies keinen Einfluss auf die Kündigung. Der Reisveranstalter muss Ihnen auch dann den vollen Reispreis erstatten (LG Düsseldorf, AZ.: 22 S 516/98).

Zwischenlandung bei Direktflug

Eine Zwischenlandung ist kein Reisemangel, auch wenn der Veranstalter einen „Direktflug" angegeben hat.
Unter einem Direktflug versteht man eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten unter Beibehaltung der Flugnummer, jedoch mit Zwischenlandung. Für eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten und ohne Zwischenlandung gibt es eine extra Bezeichnung. Das ist dann der Non-Stop-Flug
(AG Würzburg, AZ - 3C1128/95).

Zwischenlandung wegen Reparatur des Flugzeugs

Eine Zwischenlandung wegen einer Reparatur des Flugzeuges stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden daher nicht, von der gesamten Reise zurückzutreten.
So das Urteil Düsseldorfer Richter (AG Düsseldorf, AZ - 32 C 12495/97).

Der billigste Abflughafen muss genannt werden

Das Reisebüro muss seinen Kunden auf jeden Fall über den Preisgünstigsten Abflughafen informieren.
So entschied einmal das Amtsgericht Bad Homburg einen Fall, in dem ein Ehepaar noch 762 DM (ca. 375 €) mehr gezahlt hatten, weil sie von Frankfurt und nicht von Nürnberg abgeflogen waren. Und da ihr Wohnort von beiden Flughäfen ungefähr gleichweit entfernt liegt verklagten sie den Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro) auf Schadenersatz in Höhe von 762 DM.
Das Gericht gab dem Ehepaar recht. Die Richter stellten fest: der Reiseveranstalter sei generell verpflichtet, seine Kunden zu beraten und zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte er auch darauf hinweisen müssen, dass ein Abflug von einem anderen Flughafen billiger sei.
Immerhin sind 375 € kein Pappenstil, also schon eine Summe die sich in der Reisekasse normalerweise bemerkbar macht.
Wer seine Reisen über Reisebüros anbiete, baue nämlich auf das besondere Vertrauen seiner Kunden, sachkundig aufgeklärt zu werden (zumindest gehen nicht wenige davon).
So begründet das Gericht das Urteil damit, dass nachdem der Kunde Urlaubsort und -zeit ausgesucht habe, wolle er nur noch den günstigsten Flughafen nutzen.
So müsse der Reiseveranstalter zunächst davon ausgehen, dass dem Kunden der Abflugsort schnuppe ist (also unbedeutend).
Dies wisse der Reiseveranstalter. Daher müsse er den Kunden ungefragt über die verschiedenen Abflugmöglichkeiten aufklären.
(AG Bad Homburg, AZ - 2C431/97-19). 

Flugzeug und Nichtraucher

Flugzeugpassagiere /Flugzeuggäste haben keinen Anspruch auf einen Platz im Nichtraucherbereich einer Flugmaschine.
Obwohl eine Klägerin, die im Raucherabteil nach eigenen Angaben einen akuten Schub einer chronischen Bronchitis erlitten hatte, und deshalb auf Schmerzensgeld klagte, bekam sie kein Recht von den Frankfurter Richtern.
(AG Frankfurt, AZ - 32C4084/96-84).

Änderung des Zielflughafens

Weitergehend stellte das Essener Gericht fest, dass wenn der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen transferiert wird, so liegt ein Reisemangel vor
(AG Essen, AZ - 21 C 498/95).

Abflugortes wurde geändert = Stornorecht

Ändert der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevertrag noch vor dem Reiseantritt (also nach der letzten richterlichen Definition, vor dem Verlassen des Hauses auf dem Wege zum Flughafen) den Abflugort, kann der Reisende den Vertrag kündigen.

Einem Mann wurde vor Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass nun ein neuer Abflugort gelte, der Ankunftsort aber der vereinbarte bleibe.
So kündigte der Mann den Vertrag und forderte die Rückerstattung der Anzahlung. Er forderte zudem auch noch Schadensersatz, mit der Begründung, dass die Familie ihren dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen musste. Der Reiseveranstalter hatte keinen Verständnis hierfür und forderte die Zahlung des restlichen Reisepreises.
Das Landgericht Kleve gab jedoch dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern. Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen und anzukommen. Der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen Flughafen.
Das Gericht sprach dem Reisenden doch noch Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM (750 €) wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu
(LG Kleve, AZ - 4S128/97).

 

 

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