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Reiserücktritt

Hier erfährt der Leser wie er am besten von der Reise zurücktreten kann. Was man alles dabei beachten muss, das erfahren Sie hier:

Haftung für Reiserücktritt nur bei unerwarteter Krankheit

Leiden jemand bereits seit längerer Zeit an Panikattacken, kann nicht von der Reiserücktrittsversicherung eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn die geplante Reise wegen einer dieser Attacken nicht angetreten werden kann.
So geschehen bei einer Frau, der der behandelnde Arzt gar die Notwendigkeit der stationären Behandlung bescheinigte. Doch das ärztliche Attest konnte die Versicherung nicht zu einer Zahlung der entstandenen Kosten bewegen. Die Versicherung führte an, dass der Rücktrittsgrund vor dem Abschluss der Versicherung bestand, daher sie keinen Grund sehe die Kosten zu übernehmen.
Dies ging auch aus dem Versicherungsvertrag hervor. Die Richter schmetterten die
Klage ab. Entscheidend sei, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung sei nicht versichert
(LG München, AZ - 13 S 10188/05).

Stornokosten bezahlen, aber wie

Das musste ein Versicherer erst vom Hamburger Gericht gesagt bekommen.
Einen Tag vor der Abreise zu seiner zweiwöchigen Spanienbusreise hat ein Reisender den Urlaubsbeginn um eine Woche verschoben. Der Veranstalter berechnete zusätzlich zum gezahlten Reisepreis noch Stornokosten in Höhe von 80 Prozent.
Zu Unrecht, wie auch das Hamburger Amtsgerichts befand, denn schließlich hat der Urlaubsfreund die zweite Woche mitgemacht. Stornogebühren darf der Veranstalter daher nur für die anteilige Zeit, also der ersten Ferienwoche, abziehen.
(AG Hamburg, AZ - 18b C 434/01).

Wann die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlt

Wenn Sie eine Reise aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, dann sind Sie gut beraten dem Versicherer zumindest auch die Gründe hierfür mitzuteilen. Andernfalls kann man schnell das Schicksal einer gewissen Frau vorm Duisburger teilen. Jene Person hatte zwölf Tage vor ihrem Urlaubsantritt die Reise storniert und ihrer Versicherung ein zwar ein gewöhnliches ärztliches Attest vorgelegt.
Aus dieser weder die Art und Schwere noch der Beginn der Krankheit hervorging. Die Versicherung konnte keine Grundlage für eine Ausgleichszahlung feststellen und wurde darauf verklagt.
Die Richter urteilten, dass ohne die Angabe der Krankheit die Reiseunfähigkeit nicht, der knapp zwei Wochen später stattfindenden Reise festzustellen sei
(AG Duisburg, AZ - 49 C 3512/01).

Rücktritt ohne Veranstalter

Eine einwöchige Türkeireise sollte es sein.
Eine Woche vor der Abreise teilte das Reisebüro mit, dass der Abflug um einen Tag vorverlegt werden müßte.
Die Familie stornierte die Reise und verlangte den vollen Preis der Reise zurück.
Da machte der Veranstalter nicht mit. Erst in zweiter Instanz sprachen die Richter der Familie ein kostenloses Rücktrittsrecht und zusätzlich eine Zahlung von 1.136 Euro zu (LG München, AZ - 6 S 12501/03).

Impfungen, Schwangerschaft und das Tropeninstitut

Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht zahlungspflichtig, wenn eine Reise storniert wird, auch wenn eine Schwangerschaft der Grund des Stornos ist.
Das Tropeninstitut empfahl die Impfung für das Urlaubsland, die Schwangerschaft ließ die Impfung nicht zu.
Diesen Widerspruch klärten die Münchner Richter. Sie stellten fest, dass man sich nach den bestehenden Impfempfehlungen für ein Reiseland vor der Buchung informieren kann (AG München, AZ - 282 C 29978/96).

Wechsel des Hotels berechtigt zum Reiserücktritt

Oder einer Preisminderung um 30%, entschied das Gericht. Im vorliegenden Fall wurde ein Urlauber in einem 80 km vom Ursprungsort entfernten Hotel untergebracht. Da das Hotel offensichtlich auch noch mindestens eine Kategorie schlechter war, als das gebuchte, wurde geklagt.
Mit Erfolg (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 4972/98 [10]).

Entschädigung für verschwendete Zeit

Das hätte der Reiseveranstalter besser organisieren können. Wahrscheinlich hat er nicht mit so entschlossenen Leuten gerechnet, sonst hätte er wohl kaum jenem Ehepaar diese Ersatzunterkunft zugemutet.
Gemütlicher Entspannungs-Urlaub auf Fuerteventura sollte es sein. Doch in qualitativ schlechteren und viel lauteren Hotel sah sich das Ehepaar untergebracht. Sie brachen den Urlaub kurzfristig ab, und traten die Heimreise an.
Mit Hilfe des Gerichts Bad Homburg bekamen sie den kompletten Reisepreis erstattet. Auch für die „verschwendete Urlaubszeit“ gab es nach der »Frankfurter Tabelle« eine Entschädigung. Zudem sprach das Frankfurter Landgerichtes für jeden verlorenen Tag 50 % des Reisetagespreises zu.
Insgesamt gab es rund 780€ sowie 80€ für den An- und Abreisetag (LG Frankfurt/Main, AZ - 2/24 S 81/99).

 

Lesen Sie folgenden Artikel dazu weiter: Erfolgreich von der Reisezurücktreten

 

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