Irreführende Katalogangaben
Worauf kann man sich schon verlassen: auf die Angaben im Katalog, auf den Flyer auf die Versprechen der Reisebüro Mitarbeiter.
Wie steht das deutsche Recht dazu. Einige Urteile dazu:
Unterschiedliche Angebote
Last Minute Angebote müssen keine sei. So erging es einem Ehepaar welches für sich und sein 13-jähriges Kind eine zweiwöchige Last-Minute-Reise in die Dominikanische Republik gebucht hatte. Das Angebot für die Last-Minute Reise, hatten Sie einem im Reisebüro ausgelegtem Flyer entnommen. Das Ehepaar erfuhr nach der Buchung von einem preislich noch günstigerem Angebot für die gleiche Reise und das vom selben Veranstalter. In einem Katalog bot der Veranstalters die gleiche Reise inklusive eine kostenlosen Mitreisemöglichkeit für Kinder unter 14.
Das Ehepaar forderte den Reisepreis für das Kind zurück.
Das Gericht war anderer Ansicht und ließ die Klage aus folgenden Gründen fallen: Erstens- ein Veranstalter könne seine Reisen zu verschiedenen Konditionen und Preisen anbieten. Zweitens stellte das Gericht fest, die Familie sei mit dem Last-Minute-Angebot trotzdem der wesentlich besser weggekommen als bei einer regulären Buchung (AG Hannover, AZ - 502 C 9810/02).
Neue Flotte- altes Flugzeug
Da ein Reiseveranstalters ausdrücklich mit einer jungen und modernen Flugzeug-Flotte für sich warb, aber ein ziemlich Altes seinem Kunden zumutete, wurde das für ihn kostspielig. So wollte am Flughafen ein Urlauber per partout nicht in ein 24 Jahre altes Flugzeug einsteigen. Er brach die Reise ab, und forderte sein Geld zurück.
Die Richter aus Bielefeld stimmte dem Kläger zu. Sie stellten einen erheblichen Reisemangel fest, denn: der Veranstalter dürfe zwar aus begründetem Anlass das Fluggerät bzw. die Gesellschaft wechseln, die im Katalog angepriesenen Standards dürften nicht einseitig und ohne Zustimmung zum Nachteil des Kunden geändert werden (AG Bielefeld, AZ - 41 C 888/97).
Closed Kindergarten
Wirbt ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog mit Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten, einem Kindergarten etwa und kommt dem Angebot nicht nach, so kann der Geschädigte bis zu 25% des Reisepreises für sich geltend machen.
Bei einem konkreten Fall sprachen Frankfurter Richter einem Reisenden 25% Reisepreisminderung zu. Sie stellten fest, dass der Reisende aufgrund des geschlossenem Kindergartens nicht in der Lage war die angebotenen Sport und Unterhaltungsmöglichkeiten zu nutzen. (LG Frankfurt am Main, AZ - 2/24 S 11/96).
Änderungen vorbehalten
Gibt der Reiseveranstalter in seinem Katalog ausdrücklich einen möglichen Wechsel der Fluggesellschaft an, so stellt der eingetretene Wechsel der Fluggesellschaft keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 397/99-22).
Was tun ohne Balkon?
10 Prozent Reisepreisminderung gab es für eine falsche Katalogangabe eines Reiseveranstalters. Der reisefreudige Mann sah sich vor einem echten Reiseproblem, als sein Hotelzimmer über keinen Balkon verfügte.
Da er sich auf die Katalogangaben verlassen hatte, in welchem jedes Hotelzimmer mit einem Balkon ausgestattet werden sollte, forderte er prompt einen nachträglichen Preisnachlass.
Die Duisburger Richter sprachen dem Urlauber die Preisminderung zu, da der Reiseveranstalter in seinem Katalog ausdrücklich den Balkon zusagte. Die Tatsache, dass der Urlaub zur Hochsaison statt fand ist unerheblich für die Urteilsfindung gewesen
(AG Duisburg, AZ - 33 C 6013/02).
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