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REISEARTIKEL:

Risiken im Ausland mehr...
Flieger Weg. Was nun?! mehr...
Reiserücktritt, keine einfache Sache mehr...
Spiele auf die Autofahrt mehr...
Reiseapotheke mehr...

noch mehr ReiseBeiträge...

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Übesicht aller, die Reise betreffenden Urteile

 

Abbruch einer Reise

Bei Wechsel des Hotels

Nur eine Woche vor der Abreise auf die Malediven erfuhren Urlauber, dass sie wegen Überbuchung auf eine andere Insel ausweichen sollten. Damit sah sich das Pärchen nicht einverstanden.
Sie kündigten den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung und blieben lieber zu Hause. Der Reiseveranstalter musste den kompletten Reisepreis erstatten, und sogar den halben Reisepreis als Entschädigung für verschwendete Urlaubszeit obendrauf bezahlen (Bundesgerichtshof, AZ - X ZR 118/03).

Zu viele Mängel und sofortige Abreise

Ruhestörung, verschmutzter Strand, Kühlschrank der nicht kühlt, dürftige Klimaanlage und Duschen nur zu bestimmten Zeiten bewegten einen Urlauber
zu sofortiger Abreise.
Und obwohl der entnervte Urlauber dem Reiseveranstalter
keine Gelegenheit gab die offensichtlichen Mängel zu beseitigen oder ein anderes Zimmer anzubieten, zeigte sich das Gericht auf der Seite des Urlaubers.
Das Gericht begründete das Urteil zugunsten des Urlaubers damit, dass der Reiseveranstalter die vielen Mängel zeitlich nicht beheben könne.
Der Urlauber kann aufgrund der hohen Anzahl an offensichtlichen Mängeln die Reise sofort abbrechen und seinen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises geltend machen (OLG Frankfurt, AZ - 16 U 41/04).

Änderung des Reisetermin

Eine Familie hatte einen Türkei-Urlaub für EURO 1.136 gebucht. Erst drei Tage vor Abfahrt teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Reisetermin um einen Tag vorverlegt werden muss.
Aus geschäftlichen Gründen war es für die Familie unmöglich den neuen Reisetermin wahrzunehmen. Sie stornierten die Reise und verlangten den kompletten Reisepreis zurück.
Die Richter gaben der Familie recht. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Vorverlegung um eine absolute Vertragsänderung handele
(AG München, AZ - 272 C 6400/03).

Kein Ersatzzimmer und Reiseabbruch

Mit Schimmel, toten Insekten, verstopften Abflüssen wollte eine Türkeiurlauberin ihren Urlaub nicht verbringen. Sie bemühte sich um ein Ersatzzimmer, ohne Aufpreis war das jedoch aussichtslos.
Sie brach den Urlaub ab und klagte.
Eine 15-prozentige Reisepreisminderung sprach ihr das Gericht für die gesamte gebuchte Zeit zu, also den kompletten Reisepreis.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass wenn sie geblieben wäre, hätte der Mangel die ganze Zeit bestand gehabt (LG Duisburg, AZ - 12 S 176/03).

Wechsel des Hotels

In Hurghada in Ägypten wurde eine Tauchergruppe in einem 2-Sterne-Hotel in der Innenstadt untergebracht, da das Hotel durch ein Politiker-Treffen belegt war.
Das alleine rechtfertigt keine Reisepreis erstattungsfähige Abreise.
Doch der Reiseveranstalter konnte auch am nächsten Tag keinen geeigneten Ersatz bieten.
Die Tauchergruppe sah sich gezwungen ihren Urlaub abzubrechen und zurückzufliegen.
Das AG Frankfurt sah sich auf der Seite der Reisebucher, da es einen gravierenden Reisemangel vorliegen sah. Die Richter verurteilten den Veranstalter, den Reisepreis in voller Höhe zu erstatten (AG Frankfurt, AZ - 29 C 363/97).

Flughafenwechsel

Die Richter in Kleve stellten jüngst fest, dass Pauschalurlauber grundsätzlich das Recht haben vom gebuchten Flughafen in den Urlaub zu fliegen.
Der Kunde kann ohne weiteres vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter kurz vor dem Reisetermin und ohne die Angabe eines wichtigen Grundes den Abflughafen ändert. (LG Kleve, AZ - 4S 128/97).

Rückflug wegen Unfall

Ein Reisender wollte wegen einer komplizierten Beinverletzung unbedingt zurückgeflogen werden um sich operieren zu lassen.
Der Reiseorganisator konnte nur einen Rückflug besorgen, der das Unfallopfer erst drei Tage später nach Deutschland fliegen konnte.
Aufgrund dieser drei Tage Wartezeit verschlimmerte sich die Verletzung und der Kunde klagte auf Schmerzensgeld.

Die Richter konstatierten, dass der Reisende die Verletzung selbst verschuldet hat und da der Reiseveranstalter seiner Rückbeförderungspflicht nachkam, wurde die Klage letztendlich abgewiesen. Der Kläger blieb auf den Gerichtskosten obendrauf sitzen (AG Düsseldorf, AZ - 56 C 2729/99).

Ein Urlaubstag für 72 €

Ein Grüppchen Australienreisender wollte eine elftägige Busrundfahrt buchen, die aber aus irgendwelchen Gründen ausgefallen war.
Die Möglichkeit sich nicht einer anderen, bereits gestarteten Gruppe anzuschließen wollte sich die Australienliebhaber nicht. Sie brachen die Reise sofort ab.
Der Veranstalter erstattete die Kosten der Busreise in Höhe von € 3.498.
Das war den Urlaubern nicht genug. Sie forderte eine Entschädigung für die vergleichsweise schlecht verbrachten Urlaubstage. Die Richter gaben den Klägern Recht und so musste der Veranstalter die Flugkosten (€ 3.320) obendrauf erstatten.
Für die verschwendeten Urlaubstage sprachen die Richter noch Mal insgesamt € 1.152 € für 16 Urlaubstage aus.
72€/Tag stellt den ermittelten durchschnittlichen Tages-Nettoeinkommen von Erwerbstätigen (LG Frankfurt/Main, AZ - 2-19 O 233/02).

Krank und Reiserücktrittskosten verweigert

Ein Mann hatte sechs Wochen vor dem feststehendem Reisetermin einen Bandscheibenvorfall erlitten.
Acht Tage vor der Abreise suchte der Reisefreudige einen Arzt auf, der ihm von der Reise jedoch abgeraten hat.
Die Versicherung weigerte sich die Reiserücktrittskosten zu übernehmen, da sie der Meinung war der Mann sollte sich sofort nachdem Bandscheibenvorfall die Reisefähigkeit bestätigen sollen. Somit hätte er die Reise gleich stornieren können.
Die Münchner Richter schlossen sich der Argumentation der Versicherung an
(LG München, AZ - 15 S 4322/02).

Ersatzreise vom Veranstalter bezahlt

Eine Familie hat einen Bulgarienurlaub gebucht.
Doch einen Monat vor der Abreise entschuldigte sich der Reiseveranstalter, dass das Hotel noch nicht fertig gebaut worden. Da der Veranstalter keine Hotels mit separatem Kinderschlafzimmer anbot lehnte die Familie ab. Sie buchten letztlich eine fast doppelt so teure Reise nach Ibiza und wollten die € 1.700 Differenz vom Veranstalter erstattet wissen.
Der Veranstalter wollte sein Stellung vom Gericht bestätigt sehen und klagte dagegen.
Das Gericht konstatierte in der Tat, dass derart verhinderte Urlauber doch Anspruch auf eine so wesentlich teurere Reise haben (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 2261/01-22).

Verspätung

Verspätung bei einer Billigreise

Wer hätte das gedacht. Wer eine Billigreise bucht, muss sich mit einigen Querelenzen zufrieden geben.
Düsseldorfer Richter gaben dem Bucher einer Billigreise in die Türkei nicht nach. Die Richter waren der Meinung, dass man bei einer so genannten "Billigreise", die es ja gerade im Internetangebot zu genüge gibt, mit gewissen Abstrichen bei Komfort und Pünktlichkeit zu rechnen habe.
Selbst sechs Stunden Wartezeit auf verspäteten Abflug, und das Fehlen jeglichen Services an Bord, so die Richter, seien bei einem Reisepreis von 290€ für eine Pauschalreise in die Türkei relevant. Sinngemäß gibt es in diesem Fall kein Recht auf eine Preisminderung (AG Düsseldorf, AZ - 46 C 548/97).

Wer zu spät eincheckt

Wer zu spät eincheckt verliert sein Recht auf ehemals vereinbarte Sitzplätze.
So geschah es mit einer Familie, welche als letzte zum Check-in erschien, und die Fluggesellschaft sie daher nicht mehr auf den vier Sitzen nebeneinander setzen konnte, wie vorher abgemacht.
Die fünf und acht Jahre alten Kinder durfte daher nicht neben den Eltern sitzen.
Die Familie zog vor Gericht, in der Hoffnung die Richter würden den Anspruch der Familie auf Entschädigung unterstützen, und wurden enttäuscht.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Sitzplätze üblicherweise in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden, blieb der Fluggesellschaft keine andere Wahl, als ihnen die restlichen Plätze zuzuweisen. - Kein Anrecht auf Preisminderung
(AG Düsseldorf, AZ - 50 C 18568/01).

Entschädigung für falsches Abreisedatum

Ein Veranstalter teilte eine falsche Abfahrtszeit, weswegen ein Urlauber das Flugzeug verpasste.
Der nächste Flieger kam erst 44 Stunden später als vereinbart am Zielort an.
Der Urlauber verlangte verärgert Schadensersatz und zudem eine Preisminderung für die zwei verschwendeten Urlaubstage, die der Veranstalter verschuldet hat.
Das Gericht schloss sich der Meinung des Klägers an und sprach ihm eine Preisminderung für die zwei Tage in voller Höhe zu.
Als Schadensersatz bekam er 51€ zugesprochen
(AG Hamburg-Blankenese, AZ - 508 C 136/02).

Verpasster Anschluss

Zu spät kam die eine Familie zu Ihrem im Voraus gebuchtem Anschlussflug in Kuala Lumpur/ Malaysia an. Sie hatte von Kuala Lumpur aus einen Flug auf die malaysische Insel Penang gebucht.
Leider hatte der Langstreckenflug 20 Minuten Verspätung, und das Inlandflug-Flugzeug war nicht mehr einzuholen. Eine drei Stunden spätere Ankunft in Penang war die Folge.
Die Familie zog vor Gericht und pochte auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg. Der Anschlussflug war für das Schalterpersonal nicht ersichtlich, was ja ohnehin unerheblich ist aufgrund des begrenzten Einfluss des Schalterpersonal auf die Flugzeit.
Eine Verspätung von drei Stunden war für das Gericht irrelevant.
(AG Frankfurt, AZ - 31 C 1807/02-23).

Ruhestörung

Sofort abreisen

Sofort abreisen sollte man, wenn die Vielzahl an Mängeln nicht zu beheben ist.
Ein Beispiel dazu liefert ein Urlauber, der nach Ruhestörungen, verschmutztem Strand, defektem Kühlschrank, einer Klimaanlage zweifelhafter Funktion und sogar begrenzter Duschzeit „zu Viele“ hatte, und abreiste.
Der Veranstalter sah sich im Recht, da der Urlauber ihm keine Gelegenheit die „Mängel“ zu beheben gab.
Das Gericht schloss sich der Meinung des Urlaubers mit der Begründung an, dass die Mängel aufgrund ihrer Art und Umfangs nicht in der Urlaubszeit zu beheben wären (OLG Frankfurt, AZ - 16 U 41/04).

Ruhig gelegen und dennoch

Ein Reiseveranstalter gibt in seinem Katalog an, das Hotel befände sich in ruhiger Lage, bedeutet das nicht gleichzeitig, dass man Ruhe in seinem Zimmer findet.
So geschah es einem Reisendem, der ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs bekam und auf diese Weise jeden ankommenden/ abfahrenden Reisebus auch nachts mitzuhören bekam.
Die Düsseldorfer Richter waren der Ansicht, dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, wenn ein Reisender insbesondere in der Hochsaison ein Zimmer erhält, das für den internen Betrieb „hellhörig“ ist
(AG Düsseldorf, AZ - 230 C 5432/03).

Disco verträgt sich nicht gut, mit „ruhiger Lage“

Dem Katalog nach ist es ein Hotel in „ruhiger Lage“, wenn da nicht die Disco wäre. 20% Ermäßigung auf den Buchungspreis brachte dieser offensichtliche Widerspruch.
Bis früh in den Morgen ging die Post in einer benachbarten Diskothek ab.
Ein durchgehender Lärm muss nicht hingenommen werden, befanden die Kölner Richter (OLG Köln, AZ - 2 K 2340/98).

Allgemein bei Hotelunruhe gilt:

Führt der Reisekatalog beziehungsweise die Hotelbeschreibung an, dass die Hotelanlage eine Bar aufweist und/ oder Unterhaltungsprogramme anbietet, muss dieser Geräuschpegel (Lärm, halt Ansichtssache), hingenommen werden
(AG Kleve, AZ - 3 C 109/99).

Grundsätzliches zum Hotellärm

Ein Reisender hatte schon komische Ansichten, als er sich über den
Lärm spielender Kinder in einem Ferienhotel beklagte. Gut, dass das Gericht festhalten konnte: kindlicher Bewegungsdrang, Spielen und Herumtollen ist unvermeidbar mit Lärm verbunden, und das stellte keinen Reisemangel dar. Die Richter führten weiter an: auch kindgemäßes Eßverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht, ist kein Reisemangel (LG Kleve, AZ - 6 S 34/96).
Was übliche Tischmanieren bei Kleinkindern sind, konnten die Richter sich nicht einigen.

Mündliche Aussagen

Mündliche Aussagen haben vor dem Gericht nicht denselben Wert wie Niedergeschriebenes.
Dies untermauerten Frankfurter Richter, als sie sich bei diesem Fall entweder für das was im Reisekatalog stand, oder für die Aussage des Reisebüroangestellten entscheiden sollten.
Im Katalog eines Veranstalters ist auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle aufmerksam gemacht worden. Der Kunde verließ sich auf die Beratung des Reisebüros, welches versicherte, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele.
Der Kunde empfand das Hotel nicht gerade ruhig und verklagte den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen, da sich die Aussagen des Reisebüros denen des Reisekatalogs offensichtlich widersprachen.
So kann festgehalten werden: Reisebürokunden können sich dem Veranstalter gegenüber nicht auf die Aussagen von Reisebüromitarbeitern berufen.
(LG Frankfurt a.M., AZ - 2-24 S 290/97).

Fluglärm = 20 % weniger für den Reisepreises

Gab es für die Bucher einer erholsamen Reiseunterbringung. Als erholsam vom Veranstalter in seinem Werbeprospekt betont.
Die Hotelgäste sahen das anders, während sie den in der Hotelnähe sich befindlichen Flughafen zu hören bekamen.
Die Düsseldorfer Richter folgten dem Kläger und hielten fest, dass der Reisende die Lärmbelästigung in Verbindung mit der speziellen Hotelbeschreibung nicht zuzumuten war.
Die Lärmbelästigung durch die Flugzeuge begründete eine Minderung des Reisepreises um 20 % (OLG Düsseldorf, AZ - 18 O 209/96).

Autobahn in der Nähe des Hotels kann,


ein erheblicher Reisemangel sein, beschlossen jüngst Düsseldorfer Richter. Im folgendem Urteil wurde der Entschluss gefasst, dass ein Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt. Dieser Umstand berechtigt den Urlauber zur sofortiger Kündigung des Reisevertrages. Dass der Veranstalter in seinem Katalog vor möglicher Lärmbelästigung warnt, spielt der Ansicht der Richter nach keine Rolle (LG Düsseldorf, AZ - 22 S 261/99).

Einheimische alias Störenfriede

Ein Ehepaar prozessierte nach seiner Mauritius-Reise auf Ermäßigung des Reisepreises wegen angeblichen „ekelerregendem Essen“ jedoch ohne Erfolg. Sie ließen nichts unversucht, und führten zudem an: die Einheimischen am Strand seien eine Belästigung gewesen.
Das war den Richtern aus Aschaffenburg zu viel. Sie „schmetterten“ Klage ab und wollten angemerkt wissen: Fernreisende sollten doch »darum bemüht sein, andere Länder und Leute kennen zu lernen«, daher könne ein Lärmpegel am Strand ja »nicht ernstlich als Reisemangel vorgetragen« werden.
(AG Aschaffenburg, AZ - 13 C 3517/95)

Belästigung inklusive

Bei der Buchung einer All-Inclusive-Reise kann man sich schon Mal auf alkoholisiert und verhaltensauffällige Mitbewohner einstellen.
Partys, Belästigung von Urlaubern durch ständig Betrunkene gaben einer Mitreisenden Grund zur Klage.
Doch einer Minderung des Reisepreises konnte das Gericht nicht folgen und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Es sei vorhersehbar gewesen, dass der Alkoholkonsum auf All-inclusive-Reisen in höherem Maße ausfallen werde als bei Reisen, auf denen Getränke einzeln bezahlt werden müssten.
(LG Kleve, AZ - 6 S 369/00)

Ruhestörung inklusive

Das hatte sich eine Familie bestimmt ganz anders vorgestellt.
Tja, und das Reiseprospekt versprach eben dies, -ruhige Lage . Die Ruhe suchende Familie war ganz schön enttäuscht, als sie sich bei ihrem gebuchten Kreta Urlaub in einem Hotel an der Europastraße 75 wieder fand. Rund um die Uhr Reisebusse und LKWs.
Münchner Richter sahen sich auf der Seite des Klägers, und verpflichteten den Hotelruhe versprechenden Reiseveranstalter zu einer nachträglichen Minderung des Reisepreises von 25% (AG München, AZ - 191/3762/01).

Ohne Schnarcher geht’s auch nicht

Das musste ein Ehepaar auf ihrem Business Class Flug nach Südafrika erfahren. Sie zogen gegen die mit geflogenen Schnarcher vor Gericht.
Aber das sollte nicht alleine als Erfolg versprechende Klage gegen den Veranstalter reichen, denn es gab nur englischsprachige Filme auf dem Flug zu sehen.
Wenn da nicht die Richter wären. Sie machten nämlich dem Ehepaar ein Strich durch die Rechnung.
Sie stellten fest, dass Schlafgeräusche vor allem bei Langstreckenflügen was völlig normales ist, daher kein Reisemangel ist.
Ebenso sind englischsprachige Filme bei Interkontinetalflügen keine Reisepreisminderung wert.
(AG Frankfurt, AZ - 31 C 842/01-83)

Reiserücktritt

Haftung für Reiserücktritt nur bei unerwarteter Krankheit

Leiden jemand bereits seit längerer Zeit an Panikattacken, kann nicht von der Reiserücktrittsversicherung eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn die geplante Reise wegen einer dieser Attacken nicht angetreten werden kann.
So geschehen bei einer Frau, der der behandelnde Arzt gar die Notwendigkeit der stationären Behandlung bescheinigte. Doch das ärztliche Attest konnte die Versicherung nicht zu einer Zahlung der entstandenen Kosten bewegen. Die Versicherung führte an, dass der Rücktrittsgrund vor dem Abschluss der Versicherung bestand, daher sie keinen Grund sehe die Kosten zu übernehmen.
Dies ging auch aus dem Versicherungsvertrag hervor. Die Richter schmetterten die
Klage ab. Entscheidend sei, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung sei nicht versichert
(LG München, AZ - 13 S 10188/05).

Stornokosten bezahlen, aber wie

Das musste ein Versicherer erst vom Hamburger Gericht gesagt bekommen.
Einen Tag vor der Abreise zu seiner zweiwöchigen Spanienbusreise hat ein Reisender den Urlaubsbeginn um eine Woche verschoben. Der Veranstalter berechnete zusätzlich zum gezahlten Reisepreis noch Stornokosten in Höhe von 80 Prozent.
Zu Unrecht, wie auch das Hamburger Amtsgerichts befand, denn schließlich hat der Urlaubsfreund die zweite Woche mitgemacht. Stornogebühren darf der Veranstalter daher nur für die anteilige Zeit, also der ersten Ferienwoche, abziehen.
(AG Hamburg, AZ - 18b C 434/01).

Wann die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlt

Wenn Sie eine Reise aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, dann sind Sie gut beraten dem Versicherer zumindest auch die Gründe hierfür mitzuteilen. Andernfalls kann man schnell das Schicksal einer gewissen Frau vorm Duisburger teilen. Jene Person hatte zwölf Tage vor ihrem Urlaubsantritt die Reise storniert und ihrer Versicherung ein zwar ein gewöhnliches ärztliches Attest vorgelegt.
Aus dieser weder die Art und Schwere noch der Beginn der Krankheit hervorging. Die Versicherung konnte keine Grundlage für eine Ausgleichszahlung feststellen und wurde darauf verklagt.
Die Richter urteilten, dass ohne die Angabe der Krankheit die Reiseunfähigkeit nicht, der knapp zwei Wochen später stattfindenden Reise festzustellen sei
(AG Duisburg, AZ - 49 C 3512/01).

Rücktritt ohne Veranstalter

Eine einwöchige Türkeireise sollte es sein.
Eine Woche vor der Abreise teilte das Reisebüro mit, dass der Abflug um einen Tag vorverlegt werden müßte.
Die Familie stornierte die Reise und verlangte den vollen Preis der Reise zurück.
Da machte der Veranstalter nicht mit. Erst in zweiter Instanz sprachen die Richter der Familie ein kostenloses Rücktrittsrecht und zusätzlich eine Zahlung von 1.136 Euro zu (LG München, AZ - 6 S 12501/03).

Impfungen, Schwangerschaft und das Tropeninstitut

Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht zahlungspflichtig, wenn eine Reise storniert wird, auch wenn eine Schwangerschaft der Grund des Stornos ist.
Das Tropeninstitut empfahl die Impfung für das Urlaubsland, die Schwangerschaft ließ die Impfung nicht zu.
Diesen Widerspruch klärten die Münchner Richter. Sie stellten fest, dass man sich nach den bestehenden Impfempfehlungen für ein Reiseland vor der Buchung informieren kann (AG München, AZ - 282 C 29978/96).

Wechsel des Hotels berechtigt zum Reiserücktritt

Oder einer Preisminderung um 30%, entschied das Gericht. Im vorliegenden Fall wurde ein Urlauber in einem 80 km vom Ursprungsort entfernten Hotel untergebracht. Da das Hotel offensichtlich auch noch mindestens eine Kategorie schlechter war, als das gebuchte, wurde geklagt.
Mit Erfolg (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 4972/98 [10]).

Entschädigung für verschwendete Zeit

Das hätte der Reiseveranstalter besser organisieren können. Wahrscheinlich hat er nicht mit so entschlossenen Leuten gerechnet, sonst hätte er wohl kaum jenem Ehepaar diese Ersatzunterkunft zugemutet.
Gemütlicher Entspannungs-Urlaub auf Fuerteventura sollte es sein. Doch in qualitativ schlechteren und viel lauteren Hotel sah sich das Ehepaar untergebracht. Sie brachen den Urlaub kurzfristig ab, und traten die Heimreise an.
Mit Hilfe des Gerichts Bad Homburg bekamen sie den kompletten Reisepreis erstattet. Auch für die „verschwendete Urlaubszeit“ gab es nach der »Frankfurter Tabelle« eine Entschädigung. Zudem sprach das Frankfurter Landgerichtes für jeden verlorenen Tag 50 % des Reisetagespreises zu.
Insgesamt gab es rund 780€ sowie 80€ für den An- und Abreisetag (LG Frankfurt/Main, AZ - 2/24 S 81/99).

Sonstige Urteile rund ums Reisen

Die wichtigsten Urteile in Kürze

Das Düsseldorfer Gericht war sich einig als sie feststellten, dass der Reiseveranstalter nicht für den verpassten Rückflug haftet, wenn das Hotel es versäumen sollte einen rechtzeitig zu wecken.
(AG Düsseldorf, AZ - 30 C 4394/97).

Wer ist nun der Vertragspartner

Pech hatte eine Familie bei ihrer Reise in die Türkei gleich zwei Mal. Erst wurde der Flug verschoben, dann ganz storniert.
Die Familie buchte die Reise bei einer anderen Airline und erwartete das Geld für den stornierten Flug von dem Reiseveranstalter bei dem sie die Tickets gekauft haben.
Schlecht beraten verklagten sie den Reiseveranstalter auf Erstattung des Ticketpreises. Das Gericht musste erst den Umstand aufklären.
Obwohl die Flugtickets beim Veranstalter gekauft wurden, ist der eigentliche Vertragspartner die Fluggesellschaft, da es sich nicht um eine Pauschalreise handelte. Gebucht wurden allein die Flugticket, so sei der Vertragspartner die türkische Airline (AG München, AZ - 271 C 750/01)

Kurzfristige Hoteländerung

Dieses Urteil wird jeden freuen, dem das Hotel kurz vor dem Reisebeginn einfach geändert wurde. Denn laut folgendem Urteil hat man sogar bei einem vergleichbarem Ersatzhotel ein Recht auf Preisminderung von 15%.
Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Einsicht, dass der Betroffen um seine Ferienzeit nicht zu verschwenden unter Zwang stände dem Alternativhotel zu zustimmen. So einem Reisfreudigem passiert, dem der Veranstalter vier Tage vor Reisebeginn den Hotelwechsel mitteilte.
Die Richter machten klar, dass das Einverständnis lediglich die Einwilligung zur „Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters“ darstellt. Ein Einverständnis zur Änderung des Vertrages ist die Annahme der geänderten Bedingung noch lange nicht. (AG Kleve, AZ - 28 C 318/99).

Wie weit darf ein "strandnahes" vom Strand weg sein

Dieser Frage sind Bad Homburger Richter nachgegangen. Das Amtsgericht Bad Homburg entschied 2002, dass ein Reiseveranstalter ein Hotel das 300m vom Strand entfernt liegt, und man zum Strand auch nur eine Straße überqueren muss, nicht als Hotel mit "Strandlage" bezeichnen darf.

Hinweis: Urlauber, die ein mit Strandnähe beworbenes Hotel nicht vorfinden, haben den Anspruch noch vor Ort auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes, mindestens gleichwertiges und strandnahes Hotels umzuziehen (oder eine Reisepreisminderung erwarten) (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 1902/01-15).

Das Warten, auf das Zimmer

Entnommen der Saarbrücker Zeitung vom 30-08-2003, diesem folgendem Urteil nach müssen sich Hotelgäste mit langen Wartezeiten begnügen. Die Nutzer einer Pauschalreise mussten nach der Ankunft im Hotel noch vier Stunden warten, bis der Zimmerschlüssel ausgehändigt wurde. Dies sahen die Urlauber als Reisemangel an, weil für sie die Wartezeit Verschwendung der Urlaubszeit (da sie sich nicht erholen konnten) darstellte, und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg. Die Duisburger Richter stellten sich die Seite der Verteidiger und schmetterten die Klage ab.

Hinweis: Das Gericht stellte fest, dass der An- und Abreisetag bei Pauschalreisen rechtlich gesehen nicht der Erholung dienen. Fazit: der Urlauber muss mit solchen möglichen Unannehmlichkeiten leben (AG Duisburg, AZ - 73 166/03).

Wer Badet, lebt gefährlich

Musste auch ein Reisender im Urlaub feststellen, dem genau so ein Unfall passiert ist. Die Richter in Bad Homburg urteilten dagegen, wer im Hotel in einer Badewanne ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Sie merkten zwar an, dass die Veranstalter müssten zwar für den Sicherheitsstandard eines Hotels sorgen, aber nicht für die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen.
Im Krankenhaus oder Altersheim wäre dies ganz anders zu bewerten. Die "Gefährdungslage" beim Baden und Duschen geht nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus (AG Bad Homburg, AZ - 2C 594/99).

Nennpflicht der „Wochenendbindung“

Eine Wochenendbindung ist eine Flugreise bei der die Flugtermine so liegen, dass der Reisende auf jeden Fall eine Nacht von Samstag auf Sonntag am Zielort verbringen muss.
Ein Reisebüro hatte unter der Überschrift „Super Sommer Specials ‘97" für Flugreisen zu Spartarifen geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Angebote sich auf Flüge mit Wochenendbindung beschränkten.
Das Landgericht Berlin hielt diese Werbung für irreführend. Das Landgericht Berlin ließ solch eine Werbungsart verbieten. Der Werbende hat eine Aufklärungspflicht. Die Werbebotschaft muss natürlich nicht die ganze Leistung vermitteln.
Aber bezüglich Tatsachen, denen nach der Verkehrsauffassung eine besondere Bedeutung für den Vertragsabschluß zukommt, müsse der Reiseveranstalter aufklären.
Wird einen, so wie die Wochenendbindung nicht unerheblichen Umstand, vom Werbendem nicht vermittelt, so liegt eine Irreführung vor.
Bei einer Werbung, die keine weiteren Angaben mache, gingen die Kunden davon aus, dass sie die Termine für den Hin- und Rückflug frei wählen könnten. Säßen sie aber dann erst einmal aufgrund der Werbeanzeige in dem Reisebüro, so lehre die Erfahrung, dass sie die Reise trotz der Einschränkung buchen würden.
Diese Irreführung der Kunden könne nur durch einen klarstellenden Hinweis in der Werbung vermieden werden (jeder kennt das, kleiner Stern oder Zahl mit Lupengroßer Aufklärung ganz unten).
Fazit: Wer für Flugreisen zu Sonderpreisen wirbt, muss dabei über außergewöhnliche und nicht zu verschweigende Bedingungen, wie etwa eine Wochenendbindung, aufklären (LG Berlin, AZ - 15O636/97).

Taschenkontrollen, bitte schön! Aber nicht umsonst!

Tja, das hätten sich die Verantwortlichen lieber vorher zwei Mal überlegt. Bei einer Türkeireise der gehobenen Mittelklasse mussten sich die Urlauber regelmäßig einer Taschenkontrolle unterziehen lassen. Einer Urlauberin war das zu viel des Guten und verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz. Das Reiseunternehmen verteidigte sich mit der Behauptung mit dieser Maßnahme die Mitnahme von Getränke und Speisen auf die Hotelzimmer verhindern zu wollen. Das Amtsgericht in Kleve kam zu dem Urteil, dass diese Maßnahme in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse nicht zu entsprechen habe, und somit einen Reisemangel begründet. Die Urlauberin bekam deshalb Recht und Schadensersatz zugesprochen
(AG Kleve, AZ - 3 C 346/00).

Werbung für Flugreisen, aber nur mit Endpreisen

Fluggesellschaften dürfen nicht mit Flugpreisen werben, die Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren nicht enthalten, sondern müssen in ihren Anzeigen den Endpreis des Fluges angeben.
Dies entschied nun das Landgericht Köln. Fluggesellschaften dürfen nur mit dem Betrag werben, den der Kunde letztendlich für das Flugticket zahlen muss. Dagegen hatte die beklagte Fluggesellschaft vorgebracht, bei den Flughafengebühren handele es sich um „durchlaufende Posten". Es seien somit Fremdkosten, an denen die Fluggesellschaft nichts verdiene. Diesen Gesichtspunkt hielt das Gericht jedoch für bedeutungslos. Es komme darauf an, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen könne, was ihn der Flug kosten werde
(LG Köln, AZ - 31O834/97; OLG Düsseldorf, AZ - 2U75/97).

Informationspflicht

Haftung bei Einreise Problemen

Wenn Sie in ein bestimmtes Reiseland nicht gelassen werden, weil über ein notwendiges Visum, Einreisegenehmigung oder Sonstiges Einreisekriterium
Sie in Unwissen gelassen wurden, so haftet im Normalfall nicht das vermittelnde Reisebüro.
Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter. So entschied auch der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (letzter Instanz), dass einzig der Reiseveranstalter in der Pflicht steht, Urlauber über notwendige Ausweis- und Einreisebedingungen zu informieren
(Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, AZ - X ZR 198/04, Bestätigung von LG Bremen, AZ: 2 S 122/ 04).

Informationspflicht Mal anders

Ganz schön enttäuscht musste eine in Deutschland lebende Frau aus Nicaragua gewesen sein, als Sie den richterlichen Spruch zu hören bekam.
Sie hatte einen Sprachurlaub auf Malta gebucht. Die Reise war für Sie bereits am Düsseldorfer Flughafen zu Ende, da Sie kein Visum für das Land vorweisen konnte. Weder der Reiseveranstalter noch das Reisebüro haben die Frau über die Visumpflicht informiert. Sie forderte den Reisepreis von rund 4.300€ wieder, und klagte. Die Münchner Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie stellten fest, die Reiseveranstalter seien grundsätzlich für solche Auskünfte nicht haftbar (Landgericht München, AZ - 6 S 578/04).

Informationspflicht des Reisebüros

Das Reisebüro ist verpflichtet den Pauschalreisenden über die günstigere Abflugmöglichkeit zu informieren, wenn die Flughäfen in etwa gleich weit weg von einander entfernt sind.
So hätte die Reise im vorliegenden Fall ab den Flughafen Frankfurt DM 4.118,- gekostet. Dagegen wäre der Abflugort Nürnberg mit insgesamt 3.336,- erheblich günstiger gewesen.
So schloss sich das Amtsgericht Bad Homburg der Ansicht der Kläger an, sah die Informationspflicht des Reisebüros verletzt und verpflichtete das Reisebüro zur Zahlung der Differenz in Höhe von DM 782,- (AZ - 2 C 431/97-19).

Mündliche Aussagen des Reisebüros

Mündliche Aussagen haben vor dem Gericht nicht denselben Wert wie Niedergeschriebenes.
Die Richter mussten entscheiden was mehr zählt, die Information des Reisebüros oder die Katalogangaben des Reiseveranstalters.
Im Katalog wird nämlich auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle hingewiesen. Der Kunde verließ sich auf die Beratung des Reisebüros, welches versicherte, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele.
Der Kunde empfand das Hotel nicht gerade ruhig und verklagte den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen, da sich die Aussagen des Reisebüros denen des Reisekatalogs offensichtlich widersprachen.
So kann festgehalten werden: Reisebürokunden können sich dem Veranstalter gegenüber nicht auf die Aussagen von Reisebüromitarbeitern berufen.
(LG Frankfurt a.M., AZ - 2-24 S 290/97).

Über drohende Hurrikans

In einem Urlaubsgebiet herrscht Mitteilungspflicht seitens des Reiseveranstalters.
Vorsicht: die Richter schränkten ein, dass diese Informationspflicht nur besteht, wenn im langjährigem Vergleich die Hurrikangefahr über dem Durchschnitt liegt.
(AG Kleve, AZ - 3 C 288/99).

Katalogangaben

Unterschiedliche Angebote

Last Minute Angebote müssen keine sein. Das mißte ein Ehepaar welches für sich und sein 13-jähriges Kind eine zweiwöchige Last-Minute-Reise in die Dominikanische Republik gebucht hatte, auf bittere Art und Weise erfahren. Das Angebot für die Last-Minute Reise, hatten Sie einem im Reisebüro ausgelegtem Flyer entnommen. Das Ehepaar erfuhr nach der Buchung von einem preislich noch günstigerem Angebot für die gleiche Reise und das vom selben Veranstalter. In einem Katalog bot der Veranstalters die gleiche Reise inklusive eine kostenlosen Mitreisemöglichkeit für Kinder unter 14.
Das Ehepaar forderte den Reisepreis für das Kind zurück.
Das Gericht war anderer Ansicht und ließ die Klage aus folgenden Gründen fallen: Erstens- ein Veranstalter könne seine Reisen zu verschiedenen Konditionen und Preisen anbieten. Zweitens stellte das Gericht fest, die Familie sei mit dem Last-Minute-Angebot trotzdem der wesentlich besser weggekommen als bei einer regulären Buchung (AG Hannover, AZ - 502 C 9810/02).

Neue Flotte- altes Flugzeug

Da ein Reiseveranstalters ausdrücklich mit einer jungen und modernen Flugzeug-Flotte für sich warb, aber ein ziemlich Altes seinem Kunden zumutete, wurde das für ihn kostspielig. So wollte am Flughafen ein Urlauber per partout nicht in ein 24 Jahre altes Flugzeug einsteigen. Er brach die Reise ab, und forderte sein Geld zurück.
Die Richter aus Bielefeld stimmte dem Kläger zu. Sie stellten einen erheblichen Reisemangel fest, denn: der Veranstalter dürfe zwar aus begründetem Anlass das Fluggerät bzw. die Gesellschaft wechseln, die im Katalog angepriesenen Standards dürften nicht einseitig und ohne Zustimmung zum Nachteil des Kunden geändert werden (AG Bielefeld, AZ - 41 C 888/97).

Closed Kindergarten

Wirbt ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog mit Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten, einem Kindergarten etwa und kommt dem Angebot nicht nach, so kann der Geschädigte bis zu 25% des Reisepreises für sich geltend machen.
Bei einem konkreten Fall sprachen Frankfurter Richter einem Reisenden 25% Reisepreisminderung zu. Sie stellten fest, dass der Reisende aufgrund des geschlossenem Kindergartens nicht in der Lage war die angebotenen Sport und Unterhaltungsmöglichkeiten zu nutzen. (LG Frankfurt am Main, AZ - 2/24 S 11/96).

Änderungen vorbehalten

Gibt der Reiseveranstalter in seinem Katalog ausdrücklich einen möglichen Wechsel der Fluggesellschaft an, so stellt der eingetretene Wechsel der Fluggesellschaft keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 397/99-22).

Was tun ohne Balkon?

10 Prozent Reisepreisminderung gab es für eine falsche Katalogangabe eines Reiseveranstalters. Der reisefreudige Mann sah sich vor einem echten Reiseproblem, als sein Hotelzimmer über keinen Balkon verfügte.
Da er sich auf die Katalogangaben verlassen hatte in welchem jedes Hotelzimmer mit einem Balkon ausgestattet werden sollte forderte er einen nachträglichen Preisnachlass.
Die Duisburger Richter sprachen dem Urlauber die Preisminderung zu, da der Reiseveranstalter in seinem Katalog ausdrücklich den Balkon zusagte. Die Tatsache, dass der Urlaub zur Hochsaison statt fand ist unerheblich
(AG Duisburg, AZ - 33 C 6013/02).

Preisminderung/ Preisnachlass

Preisminderung bei geänderter Fluggesellschaft

Der Reisepreis kann um 5% gemindert werden, wenn der Fluggast mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird, als der vorab gebuchten.
10% Preisminderung sind gerechtfertigt, wenn das gebuchte Hotel nicht wie vereinbart fünf Sterne, sondern nur vier Sterne hat.
Das Landgericht Lüneburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben hatte. Der Reisende musste dann aber mit einer türkischen Gesellschaft fliegen.
Die Richter einigten sich, dass das Fehlen des einen Sterns alleine ausreicht, um die 10% Minderung des Gesamtpreises der Reise zu rechtfertigen.
Der Reisende ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass das Vier-Sterne-Hotel minderwertiger gewesen sei als das ursprünglich gebuchte
(LG Lüneburg, AZ - 4S139/98).

Preisminderung bei zu einfachem Essen?

Der ADAC-motorwelt vom 06-06-2002 nach, hatte eine Urlauberin drei Wochen inklusive Halbpension in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Mit dem angebotenen Frühstücks- und Abendbüffet war sie alles andere als zufrieden und verklagte den Reiseveranstalter um 20 Prozent Preisnachlass.
Die Urlauberin führte als Reisemangel das einfache, so das Frühstücksbüfett (bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst) und die „sehr einfachen Abendtafel“ an.
In diesem Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Veranstalters, weil bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt des Essens erwartet werden kann
(AG München, AZ - 172 C 3946/01).

Wechsel der Fluggesellschaft

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%.
Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenso zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives, aber begründetes Empfinden des Reisenden ist (AG Düsseldorf, AZ - 51C7830/95).

15% für unerträgliches Klima

Unerträgliche Klima auf dem Hotelzimmer muss sich kein Reisender heutzutage gefallen lassen. Hat der Hotelgast dennoch auf Grund defekter Klimaanlage unzumutbare Temperaturen ertragen müssen, kann er eine Reisepreisminderung von 15 Prozent erwarten. So gab es für diesen offenkundigen Reisemangel von Landgericht Düsseldorf den 15 prozentigen Preisnachlass auf den Gesamtreisepreis, weil dem Reisenden nicht Temperaturen von teilweise über 30° Celsius im gesamten Verlauf des Hotelaufenthaltes gebilligt werden können
(LG Düsseldorf, AZ - 22 S 257/02).

Baustelle im Urlaub

Baustellen sind immer ein besonders leidiges Thema. Wird in Ihrem Hotel noch gebaut sind Sie in jedem Fall dazu berechtigt eine Preisminderung zu fordern. In folgendem Urteil sprach das Oberlandgericht Frankfurt den Urlaubern gar 15 Prozent Nachlass vom Reisepreis zu, da in dem gebuchtem Hotel noch gebaut worden ist, und hier handelte es sich offenbar nicht um kleine Instandhaltungsarbeiten . Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Arbeiten nicht unmittelbar an der Wand des Hotelzimmers stattfinden
(OG Frankfurt, AZ - 16 U 9/01).

Abreise mitten in der Nacht

Nicht alles was die Reiseanbieter in die Allgemeinen Geschäfts Bedingungen hineinschreiben lassen muss per partout rechtens sein. Denn auch wenn der Reiseveranstalter in ihren AGBs ausdrücklich darauf hinweist, dass die Flugzeiten geändert werden können, muss der Kunde einer Pauschalreise nicht alles schlucken. Im vorliegendem Fall musste der Reisefreudige einen ehemals um 10 Uhr abgemachten Flieger, gegen einen um 2.50 Uhr morgens vorgezogenen nehmen. Das Gericht schloss sich der Ansicht des Klägers an. Das Gericht stellte einen "massiven Beeinträchtigung der Reisenden", da der Urlauber um 0.30 abgeholt werden mußte. Es sprach ihm 27,05€ Preisminderung zu
(AG Bad Homburg, AZ - 32 C 221/03 72).

Der berüchtigte Blick vom Hotel

Übers Ohr gehauen fühlen sich Urlauber zu Recht, wenn aus dem versprochenem idyllischen Blich aus dem Hotel eine Tankstelle wird.
In dem verhandelten Fall wurde eine Ägypten-Reise mit angeblicher Unterbringung in einem idyllisch gelegen Hotel beanstandet. Das tatsächlich vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, bewerteten die Düsseldorfer Landrichter, als "erhebliche Abweichung" vom Reisevertrag. Dem Urteil nach kann der getäuschte Urlauber die Reise augenblicklich kündigen und abreisen. Darüber hinaus kann der Geschädigte Ersatzansprüche aufgrund verschwendeter Urlaubszeit erwarten (sehe ähnliche Urteile, hier auf der Seite von reisekater.de). In diesem Fall blieb der Urlauber trotzdem und nahm auch an Besichtigungen teil, nichts desto trotz bezifferte das Gericht die Reisepreisminderung auf 40 Prozent.
Kündigt der Reisende den Reisevertrag noch am Urlaubsort und der Veranstalter weigert sich den Transport zu organisieren, hat dies keinen Einfluss auf die Kündigung. Der Reisveranstalter muss Ihnen auch dann den vollen Reisepreis erstatten (LG Düsseldorf, AZ.: 22 S 516/98).

Zwischenlandung bei Direktflug

Eine Zwischenlandung ist kein Reisemangel, auch wenn der Veranstalter einen „Direktflug" angegeben hat.
Unter einem Direktflug versteht man eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten unter Beibehaltung der Flugnummer, jedoch mit Zwischenlandung. Für eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten und ohne Zwischenlandung gibt es eine extra Bezeichnung. Das ist dann der Non-Stop-Flug
(AG Würzburg, AZ - 3C1128/95).

Zwischenlandung wegen Reparatur des Flugzeugs

Eine Zwischenlandung wegen einer Reparatur des Flugzeuges stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden daher nicht, von der gesamten Reise zurückzutreten.
So das Urteil Düsseldorfer Richter (AG Düsseldorf, AZ - 32 C 12495/97).

Der billigste Abflughafen muss genannt werden

Das Reisebüro muss seinen Kunden auf jeden Fall über den Preisgünstigsten Abflughafen informieren.
So entschied einmal das Amtsgericht Bad Homburg einen Fall, in dem ein Ehepaar noch 762 DM (ca. 375 €) mehr gezahlt hatten, weil sie von Frankfurt und nicht von Nürnberg abgeflogen waren. Und da ihr Wohnort von beiden Flughäfen ungefähr gleichweit entfernt liegt verklagten sie den Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro) auf Schadenersatz in Höhe von 762 DM.
Das Gericht gab dem Ehepaar recht. Die Richter stellten fest: der Reiseveranstalter sei generell verpflichtet, seine Kunden zu beraten und zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte er auch darauf hinweisen müssen, dass ein Abflug von einem anderen Flughafen billiger sei.
Immerhin sind 375 € kein Pappenstil, also schon eine Summe die sich in der Reisekasse normalerweise bemerkbar macht.
Wer seine Reisen über Reisebüros anbiete, baue nämlich auf das besondere Vertrauen seiner Kunden, sachkundig aufgeklärt zu werden (zumindest gehen nicht wenige davon aus!).
So begründet das Gericht das Urteil damit, dass nachdem der Kunde Urlaubsort und -zeit ausgesucht habe, wolle er nur noch den günstigsten Flughafen nutzen.
So müsse der Reiseveranstalter zunächst davon ausgehen, dass dem Kunden der Abflugsort schnuppe ist (also unbedeutend).
Dies wisse der Reiseveranstalter. Daher müsse er den Kunden ungefragt über die verschiedenen Abflugmöglichkeiten aufklären.
(AG Bad Homburg, AZ - 2C431/97-19). 

Flugzeug und Nichtraucher

Flugzeugpassagiere /Flugzeuggäste haben keinen Anspruch auf einen Platz im Nichtraucherbereich einer Flugmaschine.
Obwohl eine Klägerin, die im Raucherabteil nach eigenen Angaben einen akuten Schub einer chronischen Bronchitis erlitten hatte, und deshalb auf Schmerzensgeld klagte, bekam sie kein Recht von den Frankfurter Richtern.
(AG Frankfurt, AZ - 32C4084/96-84).

Änderung des Zielflughafens

Weitergehend stellte das Essener Gericht fest, dass wenn der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen transferiert wird, so liegt ein Reisemangel vor
(AG Essen, AZ - 21 C 498/95).

Abflugortes wurde geändert = Stornorecht

Ändert der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevertrag noch vor dem Reiseantritt (also nach der letzten richterlichen Definition, vor dem Verlassen des Hauses auf dem Wege zum Flughafen) den Abflugort, kann der Reisende den Vertrag kündigen.

Einem Mann wurde vor Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass nun ein neuer Abflugort gelte, der Ankunftsort aber der vereinbarte bleibe.
So kündigte der Mann den Vertrag und forderte die Rückerstattung der Anzahlung. Er forderte zudem auch noch Schadensersatz, mit der Begründung, dass die Familie ihren dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen musste. Der Reiseveranstalter hatte keinen Verständnis hierfür und forderte die Zahlung des restlichen Reisepreises.
Das Landgericht Kleve gab jedoch dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern. Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen und anzukommen. Der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen Flughafen.
Das Gericht sprach dem Reisenden doch noch Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM (750 €) wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu
(LG Kleve, AZ - 4S128/97).

Schadensersatz

Flugverspätung - jede Stunde zählt

Verspätungen sind vom Reisenden bei Ferienflügen nur bis zu vier Stunden als zumutbar hinzunehmen.
Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Minderung der gesamten Pauschalreise, sondern ausschließlich um eine Minderung des Flugpreises.
Doch gerade bei Überseereisen macht der Flugpreis den größten Kostenanteil aus.

Überbuchung

Mit dem Urteil vom Januar 2005 stärkt der Bundesgerichtshof die Chancen auf zusätzlichen Schadensersatz gegenüber einem Reiseveranstalter, wenn wegen Hotelüberbuchung die ursprüngliche Unterkunft nicht zur Verfügung steht.
Für die obersten Richten galt es zu klären, ob Schadensersatzansprüche mit der Begründung beziehungsweise dem Umstand „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" in Zukunft rechtens sind.
Im ersten Fall ist eine exklusive Unterkunft auf den Malediven vom Reiseveranstalter wegen Hotelüberbuchung gestrichen worden. Der Reiseveranstalter bat gleichzeitige eine vergleichbare Ersatzunterkunft in einem vergleichbaren Hotel auf den Malediven, oder die Rückerstattung des Reisepreises. Der Kunde wollte die angebotenen Ersatzunterkunft annehmen, blieb zu Hause, und machte neben dem Reisepreis noch Schadensersatzansprüche geltend.
Die obersten Richter urteilten in diesem Fall zu Gunsten des Reiskunden und sprachen ihm 50% des Reisepreises als Entschädigungszahlung zu.
In der zweiten zu verhandelnden Sache unterstellte der Reiseveranstalter dem Urlauber, dass dieser nicht zu Hause geblieben ist und auf Grund dessen auch keinen Anspruch auf Schadensersatz "wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" verlangen kann.
Auch hier stellte sich der BGH auf die Seite des Verbrauchers und sprach diesem ebenfalls 50% Entschädigung vom Reisepreis zu. Die Richter begründeten das Urteil mit dem Umstand, dass der Kunde nicht beweisen müsse tatsächlich zu Hause geblieben zu sein.
Zum ersten Mal richteten sich die Richter bei der Höhe der Schadensersatzsätze am Reisepreis und nicht nach dem Einkommen des Geschädigten.

Achtung: Der BGH machte in dem Urteil klar, dass zukünftige Schadensersatzansprüche vom Einzelfall abhängen und nichtig sein können, wenn der Reiseveranstalter eine vergleichbare Leistung anbietet (BGH AZ - XZR 118/03).

Skurriles, Witziges, Unglaubliches - Tatsächliches

Schnarcher

Ja, ein Schnarcher im Schlafzimmer- eine ernst zu nehmende Sache. Sie können tatsächlich eine Reispreisminderung einfordern, wenn Sie ein schnarchender Mitbewohner am Schlafen stört. Aus einem gerichtlichen Beschluss vom 10.11.1995 in Königstein geht das Recht des Klägers auf Reispreisminderung hervor. Dieser hatte ursprünglich ein Einzelzimmer gebucht, bekam aber ein Mehrbettzimmer zugewiesen (Doppelzimmer, Dreibettzimmer), und wird durch lautes Schnarchen eines anderen Hotelgastes gestört, so stellt dies einen Reisemangel dar. Dieser berechtigt den Reisenden zu einer Minderung des Reisepreises (AG Königstein , AZ - 22 C 139/95). Da scheint das Schnarch-Problem bei den Richtern nicht unbekannt zu sein.

Wer Badet, lebt gefährlich

Musste auch ein Reisender im Urlaub feststellen, dem genau so ein Unfall passiert ist. Die Richter in Bad Homburg urteilten dagegen, wer im Hotel in einer Badewanne ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Sie merkten zwar an, dass die Veranstalter müssten zwar für den Sicherheitsstandard eines Hotels sorgen, aber nicht für die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen.
Im Krankenhaus oder Altersheim wäre dies ganz anders zu bewerten. Die "Gefährdungslage" beim Baden und Duschen geht nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus (AG Bad Homburg, AZ - 2C 594/99).

 

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