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Informationspflicht

Der Reiseveranstalter beziehungsweise das Reisebüro sind verpflichtet bestimmte Angaben gegenüber dem Reisenden zu machen. Hier erfahren Sie Ihren Spielraum bei eventuellen Versäumnissen:

Haftung bei Einreise Problemen

Wenn Sie in ein bestimmtes Reiseland nicht gelassen werden, weil über ein notwendiges Visum, Einreisegenehmigung oder Sonstiges Einreisekriterium
Sie in Unwissen gelassen wurden, so haftet im Normalfall nicht das vermittelnde Reisebüro.
Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter. So entschied auch der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (letzter Instanz), dass einzig der Reiseveranstalter in der Pflicht steht, Urlauber über notwendige Ausweis- und Einreisebedingungen zu informieren
(Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, AZ - X ZR 198/04, Bestätigung von LG Bremen, AZ: 2 S 122/ 04).

Informationspflicht Mal anders

Ganz schön enttäuscht musste eine in Deutschland lebende Frau aus Nicaragua gewesen sein, als Sie den richterlichen Spruch zu hören bekam.
Sie hatte einen Sprachurlaub auf Malta gebucht. Die Reise war für Sie bereits am Düsseldorfer Flughafen zu Ende, da Sie kein Visum für das Land vorweisen konnte. Weder der Reiseveranstalter noch das Reisebüro haben die Frau über die Visumpflicht informiert. Sie forderte den Reisepreis von rund 4.300€ wieder, und klagte. Die Münchner Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie stellten fest, die Reiseveranstalter seien grundsätzlich für solche Auskünfte nicht haftbar (Landgericht München, AZ - 6 S 578/04).

Informationspflicht des Reisebüros

Das Reisebüro ist verpflichtet den Pauschalreisenden über die günstigere Abflugmöglichkeit zu informieren, wenn die Flughäfen in etwa gleich weit weg von einander entfernt sind.
So hätte die Reise im vorliegenden Fall ab den Flughafen Frankfurt DM 4.118,- gekostet. Dagegen wäre der Abflugort Nürnberg mit insgesamt 3.336,- erheblich günstiger gewesen.
So schloss sich das Amtsgericht Bad Homburg der Ansicht der Kläger an, sah die Informationspflicht des Reisebüros verletzt und verpflichtete das Reisebüro zur Zahlung der Differenz in Höhe von DM 782,- (AZ - 2 C 431/97-19).

Mündliche Aussagen des Reisebüros

Mündliche Aussagen haben vor dem Gericht nicht denselben Wert wie Niedergeschriebenes.
Die Richter mussten entscheiden was mehr zählt, die Information des Reisebüros oder die Katalogangaben des Reiseveranstalters.
Im Katalog wird nämlich auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle hingewiesen. Der Kunde verließ sich auf die Beratung des Reisebüros, welches versicherte, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele.
Der Kunde empfand das Hotel nicht gerade ruhig und verklagte den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen, da sich die Aussagen des Reisebüros denen des Reisekatalogs offensichtlich widersprachen.
So kann festgehalten werden: Reisebürokunden können sich dem Veranstalter gegenüber nicht auf die Aussagen von Reisebüromitarbeitern berufen.
(LG Frankfurt a.M., AZ - 2-24 S 290/97).

Über drohende Hurrikans

In einem Urlaubsgebiet herrscht Mitteilungspflicht seitens des Reiseveranstalters.
Vorsicht: die Richter schränkten ein, dass diese Informationspflicht nur besteht, wenn im langjährigem Vergleich die Hurrikangefahr über dem Durchschnitt liegt.
(AG Kleve, AZ - 3 C 288/99).

 

 

Weitere Urteile:

 

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