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Ruhestörung

Nach dem Motto "Lehnen Sie sich zurück und Entspannen Sie sich, Genießen Sie die Ruhe...." und so weiter werden viel Reisewillige beworben/ geköddert. Was dem Reisenden alles zugemutet werden kann.

Was kann der Urlauber/ der Geschädigte geltend machen erfahren Sie an folgenden gerichtlichen Beispielen:

Sofort abreisen

Sofort abreisen sollte man, wenn die Vielzahl an Mängeln nicht zu beheben ist.
Ein Beispiel dazu liefert ein Urlauber, der nach Ruhestörungen, verschmutztem Strand, defektem Kühlschrank, einer Klimaanlage zweifelhafter Funktion und sogar begrenzter Duschzeit „zu Viele“ hatte, und abreiste.
Der Veranstalter sah sich im Recht, da der Urlauber ihm keine Gelegenheit die „Mängel“ zu beheben gab.
Das Gericht schloss sich der Meinung des Urlaubers mit der Begründung an, dass die Mängel aufgrund ihrer Art und Umfangs nicht in der Urlaubszeit zu beheben wären (OLG Frankfurt, AZ - 16 U 41/04).

Ruhig gelegen und dennoch

Ein Reiseveranstalter gibt in seinem Katalog an, das Hotel befände sich in ruhiger Lage, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass man Ruhe in seinem Zimmer findet.
Das erfuhr am eigenen Leib ein Urlauber, der ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs bekam und auf diese Weise jeden ankommenden/ abfahrenden Reisebus auch nachts mitzuhören bekam.
Die Düsseldorfer Richter waren der Ansicht, dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, wenn ein Reisender insbesondere in der Hochsaison ein Zimmer erhält, das für den internen Betrieb „hellhörig“ ist
(AG Düsseldorf, AZ - 230 C 5432/03).

Disco verträgt sich nicht gut, mit „ruhiger Lage“

Dem Katalog nach ist es ein Hotel in „ruhiger Lage“, wenn da nicht die Disco wäre. 20% Ermäßigung auf den Buchungspreis brachte dieser offensichtliche Widerspruch.
Bis früh in den Morgen ging die Post in einer benachbarten Diskothek ab.
Ein durchgehender Lärm muss nicht hingenommen werden, befanden die Kölner Richter (OLG Köln, AZ - 2 K 2340/98).

Allgemein bei Hotelunruhe gilt:

Führt der Reisekatalog beziehungsweise die Hotelbeschreibung an, dass die Hotelanlage eine Bar aufweist und/ oder Unterhaltungsprogramme anbietet, muss dieser Geräuschpegel (Lärm, halt Ansichtssache), hingenommen werden
(AG Kleve, AZ - 3 C 109/99).

Grundsätzliches zum Hotellärm

Ein Reisender hatte schon komische Ansichten, als er sich über den
Lärm spielender Kinder in einem Ferienhotel beklagte. Gut, dass das Gericht festhalten konnte: kindlicher Bewegungsdrang, Spielen und Herumtollen ist unvermeidbar mit Lärm verbunden, und das stellte keinen Reisemangel dar. Die Richter führten weiter an: auch kindgemäßes Eßverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht, ist kein Reisemangel (LG Kleve, AZ - 6 S 34/96).
Was übliche Tischmanieren bei Kleinkindern sind, konnten die Richter sich nicht einigen.

Mündliche Aussagen

Mündliche Aussagen haben vor dem Gericht nicht denselben Wert wie Niedergeschriebenes.
Dies untermauerten Frankfurter Richter, als sie sich bei diesem Fall entweder für das was im Reisekatalog stand, oder für die Aussage des Reisebüroangestellten entscheiden sollten.
Im Katalog eines Veranstalters ist auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle aufmerksam gemacht worden. Der Kunde verließ sich auf die Beratung des Reisebüros, welches versicherte, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele.
Der Kunde empfand das Hotel nicht gerade ruhig und verklagte den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen, da sich die Aussagen des Reisebüros denen des Reisekatalogs offensichtlich widersprachen.
So kann festgehalten werden: Reisebürokunden können sich dem Veranstalter gegenüber nicht auf die Aussagen von Reisebüromitarbeitern berufen.
(LG Frankfurt a.M., AZ - 2-24 S 290/97).

Fluglärm = 20 % weniger für den Reisepreises

Gab es für die Bucher einer erholsamen Reiseunterbringung. Als erholsam vom Veranstalter in seinem Werbeprospekt betont.
Die Hotelgäste sahen das anders, während sie den in der Hotelnähe sich befindlichen Flughafen zu hören bekamen.
Die Düsseldorfer Richter folgten dem Kläger und hielten fest, dass der Reisende die Lärmbelästigung in Verbindung mit der speziellen Hotelbeschreibung nicht zuzumuten war.
Die Lärmbelästigung durch die Flugzeuge begründete eine Minderung des Reisepreises um 20 % (OLG Düsseldorf, AZ - 18 O 209/96).

Autobahn in der Nähe des Hotels kann,


ein erheblicher Reisemangel sein, beschlossen jüngst Düsseldorfer Richter. Im folgendem Urteil wurde der Entschluss gefasst, dass ein Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt. Dieser Umstand berechtigt den Urlauber zur sofortiger Kündigung des Reisevertrages. Dass der Veranstalter in seinem Katalog vor möglicher Lärmbelästigung warnt, spielt der Ansicht der Richter nach keine Rolle (LG Düsseldorf, AZ - 22 S 261/99).

Einheimische alias Störenfriede

Ein Ehepaar prozessierte nach seiner Mauritius-Reise auf Ermäßigung des Reisepreises wegen angeblichen „ekelerregendem Essen“ jedoch ohne Erfolg. Sie ließen nichts unversucht, und führten zudem an: die Einheimischen am Strand seien eine Belästigung gewesen.
Das war den Richtern aus Aschaffenburg zu viel. Sie „schmetterten“ Klage ab und wollten angemerkt wissen: Fernreisende sollten doch »darum bemüht sein, andere Länder und Leute kennen zu lernen«, daher könne ein Lärmpegel am Strand ja »nicht ernstlich als Reisemangel vorgetragen« werden.
(AG Aschaffenburg, AZ - 13 C 3517/95)

Belästigung inklusive

Bei der Buchung einer All-Inclusive-Reise kann man sich schon Mal auf alkoholisiert und verhaltensauffällige Mitbewohner einstellen.
Partys, Belästigung von Urlaubern durch ständig Betrunkene gaben einer Mitreisenden Grund zur Klage.
Doch einer Minderung des Reisepreises konnte das Gericht nicht folgen und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Es sei vorhersehbar gewesen, dass der Alkoholkonsum auf All-inclusive-Reisen in höherem Maße ausfallen werde als bei Reisen, auf denen Getränke einzeln bezahlt werden müssten.
(LG Kleve, AZ - 6 S 369/00)

Ruhestörung inklusive

Das hatte sich eine Familie bestimmt ganz anders vorgestellt.
Tja, und das Prospekt versprach eben dies, -ruhige Lage . Die Ruhe suchende Familie war ganz schön enttäuscht, als sie sich bei ihrem gebuchten Kreta Urlaub in einem Hotel an der Europastraße 75 wieder fand. Rund um die Uhr Reisebusse und LKWs.
Münchner Richter sahen sich auf der Seite des Klägers, und verpflichteten den Hotelruhe versprechenden Reiseveranstalter zu einer nachträglichen Minderung des Reisepreises von 25% (AG München, AZ - 191/3762/01).

Ohne Schnarcher geht’s auch nicht

Das musste ein Ehepaar auf ihrem Business Class Flug nach Südafrika erfahren. Sie zogen gegen die mit geflogenen Schnarcher vor Gericht.
Aber das sollte nicht alleine als Erfolg versprechende Klage gegen den Veranstalter reichen, denn es gab nur englischsprachige Filme auf dem Flug zu sehen.
Wenn da nicht die Richter wären. Sie machten nämlich dem Ehepaar ein Strich durch die Rechnung.
Sie stellten fest, dass Schlafgeräusche vor allem bei Langstreckenflügen was völlig normales ist, daher kein Reisemangel ist.
Ebenso sind englischsprachige Filme bei interkontinetalflügen keine Reisepreisminderung wert.
(AG Frankfurt, AZ - 31 C 842/01-83)

 

 

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