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Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

 

1. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht zu Berücksichtigen.

 

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist normalerweise unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahme:

a - Bei besonderen Umständen eines Reisenden (gesundheitliche Beeinträchtigungen etwa) die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblichen Abweichungen der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.

b. Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

 

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch auf Transportkosten) erhoben. Ausnahme bildet, wenn die Reiseunterkunft und der Transport von zwei verschiedenen Anbietern unternommen wird (aber auch hierzu gab es widersprüchliche Entscheidungen, siehe Urteile). Sonstige zusätzliche Leistungen (Reiserücktrittsversicherung, etc.) werden nicht zur Berechung herangezogen.

a - Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.

b - Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.

c - Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.

 

4. Liegen mehrere unterschiedliche Mängelposten vor, so werden die Prozentsätze addiert

a - Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze, die innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden dürfen:


Gruppe I (Unterkunft): 50%

Gruppe II (Verpflegung): 50%

Gruppe III (Transport): 30%

Gruppe IV (Sonstiges): 20%



b - Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25 % und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:



Gruppe I (Unterkunft): 62,5%

Gruppe II (Verpflegung): 37,5%

Gruppe III (Transport): 20%

Gruppe IV (Sonstiges): 30
%



c - Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6 % und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%.

Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:



Gruppe I (Unterkunft): 83,3%

Gruppe II (Verpflegung): 16,7%

Gruppe III (Transport): 20%

Gruppe IV (Sonstiges): 30%



d - Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze sogar bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

 

Sonstiges:

 

Achtung: Für eine Kündigung müssen Mängel von insgesamt mindestens 20% vorliegen (§ 651 e Abs. 1 BGB) .

Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs. 2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubs nach§ 651 e Abs. 2 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

 

 

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